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Prüfung 2012
Anmeldeschluss: 17. Oktober 2011
Schriftliche Prüfung: 5. und 6. März 2012 im Seminarhotel Spirgarten, Zürich
Mündliche Prüfung: 2. und 3. April 2012, Biel
Stichtag zur Berechnung der Werbepraxis für die Zulassung zur Berufsprüfung ist der Beginn der Prüfung.
Prüfung 2013
Anmeldeschluss: Oktober 2012
Stichtag zur Berechnung der Werbepraxis für die Zulassung zur Berufsprüfung ist der Beginn der Prüfung.
Zweck der Prüfung
Der Inhalt der Prüfung orientiert sich an den für diese Berufstätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Um einen eidg. Fachausweis zu erhalten, muss eine Kandidatin oder ein Kandidat die nachfolgenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen:
Die Kommunikationsplanerin bzw. der Kommunikationsplaner kennt sich in der Planung zur klassischen Werbung aus, kennt die Zusammenhänge der Kommunikationsinstrumente in der integrierten Kommunikation und hat die Fähigkeit, einzelne Projekte von der planerischen, der fachlichen und der administrativen Seite her abzuwickeln. Mit der Grundlagenbeschaffung, Planung und Koordination der beschlossenen Massnahmen, von der Realisation bis zur Auslieferung und Kontrolle bei sämtlichen geplanten Medien und Mitteln. So kennt er/sie sich im Speziellen aus … mit der Organisation und Durchführung von Public Relations-, Event- und Sponsoring-, Direktmarketing- und Verkaufsförderungs-Projekten sowie bei der Überwachung und Einhaltung von Zeitplänen und Budgets, mit dem Offert- und Auftragswesen an sowohl interne wie externe Partner der Marktforschung, Gestaltung, Realisation, Produktion und Media, und hat dabei Kenntnisse zu den Techniken der Produktionsvorstufe, der Produktion sowie der Herstellung aller relevanten Medien, der Mediaplanung und deren Einsatzmöglichkeiten sowie den werberechtlichen Aspekten.
Wobei er/sie dies auch fachlich richtig, verständlich und fehlerfrei in mündlicher sowie schriftlicher Form formulieren können. Dabei unterstützt er/sie den/die Werbe- bzw. Kommunikationsleiter/in auf Auftraggeber- bzw. den/die Werbeberater/in auf Agenturseite.
Zulassungsbestimmungen (Art. 3.3 der Prüfungsordnung)
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