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Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation
Als wirtschaftspolitisches Sprachrohr wird die Schweizer Werbung nur ernst genommen, wenn sie sich selbst um Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation bemüht.
Sie tut dies mit der paritätisch zusammengesetzten (Werber, Konsumenten, Medienschaffende) Schweizerischen Lauterkeitskommission. Sie ist das ausführende Organ der Stiftung der Schweizer Werbung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation.

Fälle vor der Lauterkeitskommission  
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Aktuell


Pressemitteilung

24. August 2010

Fälle vor der Lauterkeitskommission


Auf die Grösse kommt es an

Pflichtangaben in der kommerziellen Kommunikation müssen gemäss Preisbekanntgabeverordnung einfach und klar lesbar sein. Dazu gehört auch eine Schriftgrösse, die ohne Vergrösserung zu entziffern ist.

Ein Konsument interessierte sich aufgrund eines Inserates in der Sonntagspresse für die Leasingkonditionen eines Personenwagens. Diese waren aber in einer Schriftgrösse wiedergegeben, die ohne Vergrösserungsglas nicht zu lesen waren. Der Konsument beschwerte sich über diesen Umstand bei der Lauterkeitskommission, und diese gab ihm Recht. Spezifische Normen für die Schriftgrösse gibt es bisher zwar nicht, aber analog können die allgemeinen Regeln der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) herbeigezogen werden. In Artikel 14. Abs.1 steht, dass die Angaben deutlich (und damit klar lesbar) zu sein haben.

Die Kommission bemängelt die Leasingkonditionen als deutlich zu klein. Sie erwähnt: «Als allgemeine Regel gilt, dass in der kommerziellen Kommunikation Angaben in solcher Grösse darzustellen sind, dass sie mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, welche dem entsprechenden Werbemittel von einem Durchschnittsadressaten gewidmet wird.

Im fraglichen Fall sei dies jedoch nicht der Fall, meinte die Erste Kammer der Kommission. «Eine genügend deutliche Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PBV kann daher nicht mehr bejaht werden.» Die Beschwerdegegnerin hat einen Fehler eingestanden, unterzieht sich der Beschwerde und wird inskünftig auf diese Art der Kommunikation von Pflichtangaben (sogenannte Leagel Lines) verzichten.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer, Pressesprecher Lauterkeitskommission
schaefer@pieroschaefer.ch, 044 267 66 55

Jede Person ist befugt und legitimiert, kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu beanstanden. Die SLK ist ein Organ der Stiftung der Schweizer Werbung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation. Tel. 0900 211 001 (CHF 1.-/Min. Festnetztarif), info@lauterkeit.ch, www.faire-werbung.ch



Sekretär der Lauterkeitskommision
Dr. Marc Schwenninger
Kappelergasse 14
Postfach 2744
8022 Zürich
Tel 0900 211 001 (CHF 1.- pro Min. Festnetztarif) / Fax 044 211 80 18

Stiftung für die Lauterkeit in der Kommerziellen Kommunikation
Präsident: Carlo Schmid-Sutter
Sekretariat: Monika Luck, Kappelergasse 14, 8022 Zürich
Tel 044 211 40 11 / Fax 044 211 80 18

Auskunft:
Piero Schäfer, Beauftragter für Kommunikation der Lauterkeitskommission,
Tel 044 267 66 55
E-Mail: schaefer@pieroschaefer.ch

   

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  Pascale Bruderer
Politologin/
Nationalrätin, ehemalige Präsidentin der Schweizerischen Lauterkeitskommission

  «Fairness und Respekt sind zentrale Werte unserer Gesellschaft. Auch die Werbung hat sich danach zu richten: Sie darf nicht irreführen, diskriminieren oder unnötig verletzen, sie muss qualitativen Ansprüchen genügen und dem Lauterkeitsrecht entsprechen. Das ist Aufgabe und Motivation der Lauterkeitskommission, dafür setzen wir uns ein – im Interesse sowohl der Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Wirtschaft.»