Der traditionelle Workshop der Schweizer Werbung SW stand im Zeichen juristischer Themen. Auf besonderes Interesse stiessen die Referate über den Schutz der Marke Schweiz und über die Strafverfahren bei Werberechtsverstössen.
In der Schweiz gibt es rund 5500 Marken, in welchen die Schweiz als Bestandteil vorkommt. Ein Grossteil davon tut es unberechtigterweise. Zwischen dem Recht und der Realität klafft also eine enorme Lücke, und scheinbar nimmt der Missbrauch zu. Das Thema ist im Moment omnipräsent. Zahlreiche Medien haben über diverse Fälle berichtet, in welchen Unternehmen das Schweizer Kreuz als Marketinginstrument eingesetzt haben, ohne dazu berechtigt zu sein. Dieser Missbrauch des Begriffes «Swissness» gab im Frühjahr 2006 Anlass zu zwei parlamentarischen Vorstössen, welche den Bundesrat beauftragten abzuklären, wie der Schutz der Bezeichnung Schweiz sowie des Schweizerkreuzes verstärkt werden kann. Vor einem Jahr hat der Bundesrat das Gesetzgebungsprojekt «Swissness» in die Vernehmlassung gegeben.
Am 15. Oktober 2008 hat der Bundesrat dann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, einen Entwurf zum revidierten Marken- und zum Wappenschutzgesetz auszuarbeiten. Es werden zwei Hauptziele verfolgt: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstärkt werden, und zweitens sollen präzisere Regelungen zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen.
Das Wappen gehört dem Bund
Die Frage lautet: Wieviel Schweiz braucht es, damit Schweiz drauf stehen darf? Antworten darauf gab anlässlich des SW-Workshops, Prof. Felix Addor, stellvertretender Direktor des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum und Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Bern. Das Schweizer Kreuz darf für Schweizer Waren und Dienstleistungen grundsätzlich verwendet werden. Das Schweizer Wappen allerdings bleibt der Eidgenossenschaft vorbehalten. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmen, die das Wappen seit Jahrzehnten als Kennzeichen für Schweizer Produkte brauchen, wie etwa der Sackmesserhersteller Victorinox.
Bei Industrieprodukten sollen 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Dabei dürfen auch die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung berücksichtigt werden, nicht aber die Kosten für Verpackung, Vermarktung und Kundendienstleistungen. Im Lebensmittelbereich soll die neue Herkunftsregelung neben dem Lebensmittelrecht bestehen. Das hat zur Folge, dass die Lebensmitteldeklaration wie bisher eingehalten werden muss. Sie darf jedoch nicht prominent als irreführendes Label auf einem Produkt verwendet werden.
Wie der Referent mitteilte, will der Bundesrat die Gesetzesrevisionsvorlage noch vor Ende 2009 ans Parlament überweisen.
Werbeverbote aktueller denn je
Wie komplex, um nicht zu sagen unübersichtlich die Situation im Bereich der Werbeverbote geworden ist, zeigte in der Folge der Kommunikationsverantwortliche der Schweizer Werbung, Piero Schäfer, auf. Seitdem das Bundesgericht ein Werbeverbot für Tabak und Spirituosen im Kanton Genf für legal beurteilt hat, sind in weiteren 15 Kantonen vergleichbare, wenn auch anders lautende Massnahmen beschlossen worden. Dadurch ist ein eigentlicher Flickenteppich entstanden, welcher alles andere als förderlich ist bezüglich Rechtssicherheit. Diese reichlich konfuse Situation hat die Schweizer Werbung zum Anlass genommen, abzuklären, ob ein nationales Werbeverbot nach dem Vorbild des Kantons Genf nicht sinnvoller wäre. Zur Zeit erstellt ein Staatsrechtsprofessor der Uni Zürich im Auftrag der SW ein Gutachten über die Frage, ob und wie es möglich wäre, eine einheitliche gesamtschweizerische Gesetzesregelung zu realisieren.
Richtlinien zum Sponsoring
Am 1. April ist das neue RTVG in Kraft getreten. Der Medienjurist der Abteilung Radio und Fernsehen des Bakom, Michael Stämpfli, gab in der Folge einen Überblick über die seit dem 1. Juli dieses Jahres gültigen neuen Richtlinien des Bakom betreffend Werbung und Sponsoring. Diese Richtlinien sind in erster Linie als Orientierungs- und Sensibilisierungshilfe für die Radio- und Fernsehveranstalter zu verstehen. Ausserdem gelten sie als Basis für die Entscheidungen des Bakom. Die Richtlinien enthalten vor allem Bestimmungen zur Werbung, zu allgemeinem Sponsoring bis zu Sonderformen des Sponsorings wie Produktplatzierung. Neu in den Richtlinien sind einige formale Änderungen, so weisen sie ein Stichwortverzeichnis auf und sind durch Grafiken und praktische Beispiel angereichert.
Gegen irreführende Preisangaben
Zu den Vorschriften in der Werbung gehört auch die Preisbekanntgabeverordnung. Guido Suter, Leiter der Abteilung Recht des Staatssekretariates für Wirtschaft, Seco, informierte über dieses Papier, dessen Hauptziel die Preisklarheit, die Vergleichbarkeit der Preise sowie die Verhinderung irreführender Preisangaben ist. Anhand von praktischen Beispielen erläuterte Suter die Regeln in anschaulicher Weise. In der Werbung ist es im Gegensatz zu Waren nicht zwingen nötig, die Preise bekannt zu geben. Enthält die Werbung allerdings Preise, so haben diese korrekt zu sein. Ein gutes Beispiel dafür ist die seit 2006 geltende Regel für Flugreisen, bei welchen nur noch der tatsächlich zu bezahlende Preis in der Werbung kommuniziert werden darf. Diese in der Schweiz aufgestellte Regel ist vor kurzem auch in der EU übernommen worden.
Strafrechtliche Relevanz
Regelverstösse in der Werbung sind keine Gentlemendelikte, sondern können theoretisch durchaus strafrechtlich relevant sein. Es ist also nicht uninteressant zu erfahren, was auf Werbetreibende zukommen kann, wenn sie gegen eines der bestehenden Gesetze verstossen. Fritz Reber, Dienstchef der Abteilung Gewerbedelikte der Stadtpolizei Zürich, zeigte dies in einem munteren Vortrag auf. Was hat ein Exponent der Werbebranche zu gewärtigen, wenn er einer Verletzung des UWG beschuldigt wird? Je nach Sachverhalt kommt es zur Einvernahme des Beschuldigten. Theoretisch kann es dann sogar zu Hausdurchsuchungen zwecks Sicherstellung von Beweisen kommen. Doch Reber konnte die Gäste des Workshops beruhigen: «Es sass noch nie ein Werber oder eine Werberin als beschuldige Person vor mir.» Seine weiteren Ausführungen waren deshalb für die Anwesenden eher theoretischer Natur. Anschaulicher dafür die verschiedenen Sachverhalte, welche beim UWG eine Rolle spielen. Und Reber schloss mit der tröstliche Feststellung, dass eine Verletzung nur dann relevant ist, wenn sie vorsätzlich vorgenommen wird.
Die Workshop–Unterlagen können bei info@sw-ps.ch für einen Unkostenbeitrag von Fr. 35.– + Mwst. bestellt werden.
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