Die Plakate stehen als auffallendes Werbemedium zunehmend im Schussfeld der Kritik. In diversen Kantonen ist die Plakat-Werbung für Genussmittel wie Tabak und Spirituosen bereits verboten, und allenthalben wird über weitere Verbote debattiert. Im Fokus steht unter anderem die Einschränkung der Konsumkredite-Werbung, die für zunehmende Überschuldung verantwortlich sein soll. Die Plakatgesellschaft APG, die sich bereits durch die bestehenden Verbote als Medium diskriminiert fühlt, hat den Rechtsanwalt Lucas David vom Zürcher Anwaltsbüro Walder Wyss & Partner mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob Kantone überhaupt berechtigt sind, Werbeverbote für Konsumkredite zu erlassen. Der Verfasser kommt zum Schluss, dass dies nicht möglich ist.
Im Einzelnen führt Lucas David Folgendes aus:
Zuständigkeit des Kantons
Gemäss Art. 19 Abs 1 des Konsumkreditgesetzes von 2001 regelt der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend. Dazu gehört gemäss David auch die Werbung. Insofern ist es den Kantonen verwehrt, weitergehende Bestimmungen zum Schutz der Konsumenten zu erlassen. Über die in Art. 3 lit. K – n UWG vorgesehenen Werbeeinschränkungen hinaus seien die Kantone nicht berechtigt, weitere einschränkende Massnahmen bezüglich einzelner Werbemedien zu verlangen.
Werbung als Teil der Wirtschaftsfreiheit
Aus verfassungsmässiger Sicht fällt das gewerbemässige Aushängen von Plakaten auf privatem und auch öffentlichem Grund in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Einschränkungen dieses Grundrechtes sind daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Dieser verlangt eine gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit für eine derartige Massnahme.
Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss David nicht gegeben, da das KKG 2001 eine abschliessende Regelung enthält.
Kein Öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse ist - anders als bei Alkoholika und Tabakprodukten, wo gesundheitliche Überlegungen mitspielen – nicht gegeben, weil es nicht das Ziel sein kann, den Abschluss von Kleinkreditverträgen per se einzuschränken. Sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen sollen aber gleichwohl verhindert oder vermindert werden. Gemäss KKG (Art. 22–32) muss eine Kreditfähigkeitsprüfung erfolgen, welche die Vermeidung von Überschuldung bezweckt
Wollte man den Bürger generell vor übereilten Verkaufsabschlüssen schützen, müsste man auch andere Vertriebsformen wie Selbstbedienungsläden, Automatenverkäufe, Spielsalons und die Werbung dafür verbieten. Vor allem müsste zuerst einmal ein Zusammenhang zwischen der zu verbietenden Werbung und den behaupteten Missständen dargetan werden. Eine solche Untersuchung gibt es bisher aber nicht
Verhältnismässigkeit ist nicht gegeben
Angesichts der Tatsache, dass das KKG einen ganzen Katalog von Auflagen enthält (Art. 22–32), welche der Kreditgeber vor Abschluss eines Konsumkreditvertrages zu prüfen und erfüllen hat, erscheint ein generelles Verbot der Aussenwerbung als unverhältnismässig. Zum Vergleich: Spielbanken haben als Auflage nur die Vorgabe «nicht in aufdringlicher Weise» Werbung zu machen.
Schlussfolgerung
Lucas David kommt zum Schluss, dass die Kantone nicht befugt sind, neben der Einhaltung des Lauterkeitsrechts weitere Einschränkungen für die Konsumkreditwerbung und insbesondere der Plakatwerbung zu erlassen. Der Schutz des Vermögens zählt laut David nicht zum Kreis der öffentlichen Interessen, für die der Staat grundsätzlich zu sorgen hat. Falls dies dennoch der Fall wäre, gäbe es weniger einschneidende Massnahmen als ein generelles Plakatwerbeverbot. Ein solches müsste dann aber auch auf andere Angebote, die zu einer Überschuldung der Konsumenten führen können, ausgedehnt werden.
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